Widerrufsbutton für Online-Verträge gilt ab 19. Juni 2026
Berlin, 19 Juni 2026
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Kurzfassung
Seit dem 19. Juni 2026 müssen Online-Händler in Deutschland einen deutlich sichtbaren Widerrufsbutton auf ihrer Website und in Apps anbieten. Die Regelung setzt eine EU-Richtlinie um und soll Verbrauchern ermöglichen, Online-Verträge so einfach zu widerruenen wie sie abgeschlossen wurden.
Berlin, 19 Juni 2026
Seit dem 19. Juni 2026 verpflichtet ein neues Gesetz Online-Händler in Deutschland, auf ihrer Website und in Apps einen deutlich erkennbaren Widerrufsbutton anzubieten, mit dem Verbraucher Online-Verträge in zwei Schritten widerrufen können.
Was die neue Regelung vorschreibt
Mit Inkrafttreten der Neuregelung am 19. Juni 2026 müssen Anbieter in Deutschland, die Waren, Dienstleistungen oder digitale Produkte wie Streaming-Abos online verkaufen, eine klar beschriftete Schaltfläche oder einen gleichwertig beschrifteten Link auf ihrer Startseite bereitstellen. Voraussetzung ist, dass für den jeweiligen Vertrag überhaupt ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. Die Regelung betrifft nach Angaben der Verbraucherzentrale nahezu den gesamten B2C-Onlinehandel, von großen Versandhändlern über Spezialgeschäfte bis hin zu Streaming-Diensten, Online-Kursen und digitalen Finanzdienstleistungen wie Krediten oder Versicherungen.
Das Gesetz setzt eine entsprechende EU-Richtlinie in nationales Recht um und ist in Paragraf 356a des Bürgerlichen Gesetzbuchs verankert. Verbraucherinnen und Verbraucher können den Button freiwillig nutzen, müssen es aber nicht: Auch der Widerruf per E-Mail, Fax, SMS oder über ein Online-Formular bleibt weiterhin möglich. Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) begründete den Schritt mit dem Grundsatz, dass der Widerruf so einfach sein müsse wie der Vertragsschluss: „Denn wenn der Vertragsschluss im Internet kinderleicht ist, dann muss es auch der Widerruf sein.“
So funktioniert der Zwei-Schritte-Widerruf
Konkret sieht das Gesetz einen Zwei-Schritte-Prozess vor: Im ersten Schritt klicken Kunden auf den Widerrufsbutton und gelangen auf eine Übersichtsseite, auf der sie nur die nötigsten Angaben wie Name, Bestellnummer und E-Mail-Adresse machen. Im zweiten Schritt wird der Widerruf mit einem Klick bestätigt. Eine Begründung darf nicht verpflichtend abgefragt werden; ein Grund für den Widerruf ist rechtlich nicht erforderlich. Unmittelbar nach der Bestätigung muss das Unternehmen den Eingang des Widerrufs per E-Mail bestätigen.
Gestaltung und Sichtbarkeit des Buttons
An die Gestaltung der Schaltfläche werden konkrete Anforderungen gestellt: Sie muss gut sichtbar, eindeutig beschriftet und dauerhaft während der gesamten Widerrufsfrist verfügbar sein. Eine vage Bezeichnung wie „Serviceanfrage“ genügt nicht; zulässig ist etwa die Aufschrift „Vertrag widerrufen“ oder „Widerruf erklären“. Die Funktion darf nicht durch Pop-ups oder andere Elemente verdeckt werden und nicht hinter einer Registrierung oder einem Login-Bereich versteckt sein – es sei denn, der Vertrag selbst war nur mit Login möglich. Auch dürfen Händler für den Widerruf nicht den Download einer zusätzlichen App verlangen.
Reaktionen: Verbraucherschutz und Handel
Bei Marktplätzen wie Amazon und eBay liegt die technische Pflicht zur Bereitstellung des Buttons beim jeweiligen Plattformbetreiber. Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) begrüßt die Regelung ausdrücklich. Sie bringe mehr Komfort, Sicherheit und Transparenz, weil Verbraucher künftig nicht mehr lange nach Kontaktmöglichkeiten suchen oder Formulare ausfüllen müssten, um einen Online-Vertrag rückgängig zu machen. Die Verbraucherzentrale NRW sieht darin einen wichtigen Schritt; gleichzeitig verweist die Einrichtung darauf, dass das Widerrufsrecht als solches unverändert bleibt.
Was bleibt – und was sich ändert
Die Handelsverbände sehen die Neuerung dagegen kritisch. Stefan Genth, Hauptgeschäftsführer des Handelsverbands Deutschland (HDE), sagte, Widerruf und Rückgabe seien im Onlinehandel hierzulande längst problemlos und unkompliziert möglich; eine zusätzliche Schaltfläche sei daher überflüssig. Er verwies zudem auf den bürokratischen Aufwand, der insbesondere kleinere Unternehmen treffe. Auch der Bundesverband E-Commerce und Versandhandel (bevh) warnte vor zusätzlichen Kosten und sieht die Gefahr einer deutlich steigenden Zahl an Abmahnungen durch fehlerhafte Umsetzungen. Geschäftsführerin Alien Mulyk erklärte, die neue Vorgabe erzeuge bei Verbrauchern „Misch- und Verwirrungseffekte“ und erhöhe die Abmahngefahr deutlich. Viele Händler gewährten zudem längere Rückgabefristen als gesetzlich vorgeschrieben.
Aus Sicht der Verbraucherzentrale NRW ist die Schaltfläche gerade deshalb ein Gewinn, weil der bisherige Widerruf über E-Mail oder Formulare häufig ohne Eingangsbestätigung bleibe. „Wenn Kunden einen Vertrag per E-Mail widerrufen, bekommen sie nicht immer eine Eingangsbestätigung und haben im Zweifel keinen Nachweis in der Hand“, erklärte Iwona Husemann, Referentin für Verbraucherrecht. Der Button stelle künftig sicher, dass der Widerruf nachvollziehbar dokumentiert werde. Aus dem Europäischen Verbraucherzentrum (EVZ) kommt ergänzend der Hinweis, beim Zurücksenden der Ware möglichst ein Paket mit Sendungsverfolgung zu wählen, um im Streitfall einen Versandnachweis vorlegen zu können.
Ausnahmen vom Widerrufsrecht
Von der Pflicht ausgenommen bleiben bestimmte Waren und Dienstleistungen, für die es ohnehin kein gesetzliches Widerrufsrecht gibt. Dazu zählen schnell verderbliche Lebensmittel, individuell angefertigte Waren wie maßgeschneiderte Gardinen, Konzertkarten, Pauschalreisen sowie Flug- und Bahntickets. Für Online-Reisedienstleistungen wie Mietwagenbuchungen sowie für geöffnete Ton- oder Bildträger, Hygieneartikel mit gebrochener Versiegelung und Zeitungs- oder Zeitschriftenlieferverträge gilt ebenfalls kein Widerrufsrecht – und damit auch keine Button-Pflicht.
Verbraucher müssen auch künftig in vielen Fällen die Rücksendekosten selbst tragen, sofern der Händler sie vor dem Kauf korrekt darauf hingewiesen hat. Das Gesetz ändert zudem nichts an der Widerrufsfrist selbst: Sie beträgt weiterhin 14 Tage ab Vertragsschluss beziehungsweise Erhalt der Ware. Auch die Unterscheidung zwischen Widerruf und Kündigung bleibt bestehen: Während der Widerruf einen Vertrag vollständig rückgängig macht, beendet eine Kündigung laufende Verträge wie Abonnements erst zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt.
Die Akzeptanz in der Bevölkerung ist hoch: Laut einer YouGov-Umfrage im Auftrag der Deutschen Presse-Agentur aus Anfang Juni 2026 (2.071 Befragte ab 18 Jahren) halten es 79 Prozent der Befragten für einfacher, einen Online-Kauf zu widerrufen, wenn ein entsprechender Button vorhanden ist; nur 8 Prozent widersprechen. Jeder dritte Befragte gibt an, dass ein leicht zugänglicher Widerrufsbutton die eigene Bereitschaft zum Online-Shopping erhöhe. Die Wirtschaftskammer informiert unterdessen auf ihrer Website über die neuen Vorgaben. In Österreich verzögert sich die nationale Umsetzung, sodass dort nicht alle Online-Shops den Button sofort anbieten werden.
Kritisch sehen die Verbände die Frage der Durchsetzung gegenüber Händlern außerhalb der EU. Der Handelsverband NRW erwartet, dass sich viele Drittanbieter nicht an die Pflicht halten werden, und kritisiert dies als Wettbewerbsverzerrung. Auch die Verbraucherzentrale NRW sieht Schwierigkeiten, gegen einen fehlenden Button vorzugehen, wenn der Sitz des Händlers nicht in der EU liegt. Grundsätzlich verpflichtet ist aber auch, wer sich mit seinem Angebot erkennbar an EU-Kunden richtet – etwa über eine deutschsprachige Website.
Industrievertreter warnen zudem vor einem theoretischen Missbrauchsrisiko: So könnten automatisierte Programme in großem Stil Bestellungen auslösen und sofort widerrufen. Bitkom-Referentin Friederike Michael sagte, das Widerrufsrecht sei bereits zuvor sehr niedrigschwellig möglich gewesen, weshalb der zusätzliche Button aus Sicht des Verbands nicht nötig sei. Der Bundesverband Onlinehandel fordert klare Grenzen gegen einen Missbrauch des Widerrufsrechts und verweist auf Beispiele wie das Ausprobieren teurer Geräte vor der Rückgabe.
Für Verbraucherinnen und Verbraucher bringt der 19. Juni 2026 vor allem eines: Die Suche nach dem Widerruf auf Webseiten, die Bundesjustizministerin Hubig als „digitale Schnitzeljagd“ beschrieb, soll ein Ende haben. „Schluss mit endlosem Suchen und mühsamem Durchklicken“, sagte sie. Wie sich die Praxis in den kommenden Wochen entwickelt, werden Verbraucherzentralen und Handelsverbände genau beobachten – nicht zuletzt mit Blick auf die Frage, ob Händler die Vorgaben fristgerecht und technisch fehlerfrei umsetzen.
Fragen & Antworten
Wer ist Stefanie Hubig und was hat sie zum Widerrufsbutton gesagt?
Stefanie Hubig ist Bundesjustizministerin. Sie begründete die Pflicht zum Widerrufsbutton mit dem Grundsatz, dass der Widerruf so einfach sein müsse wie der Vertragsabschluss: „Denn wenn der Vertragsschluss im Internet kinderleicht ist, dann muss es auch der Widerruf sein.“
Welche Unternehmen müssen den Widerrufsbutton anbieten?
Verpflichtet sind Online-Händler, die Verbrauchern Waren, Dienstleistungen oder digitale Produkte wie Streaming-Abos verkaufen, sofern ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. Bei Amazon und eBay liegt die Pflicht beim Plattformbetreiber, und auch Händler außerhalb der EU müssen den Button einführen, wenn sie sich erkennbar an EU-Kunden richten.
Welche Käufe sind vom Widerrufsrecht ausgenommen?
Kein Widerrufsrecht besteht unter anderem für schnell verderbliche Lebensmittel, individuell angefertigte Waren, Konzertkarten, Pauschalreisen, Flug- und Bahntickets, geöffnete Ton- oder Bildträger sowie Hygieneartikel mit gebrochener Versiegelung. Für diese Käufe müssen Händler keinen Button anbieten.
Widerrufsbutton ab Juni 2026: Online-Verträge einfacher | finanz360