Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat die Beschwerde von Ex-ÖVP-Klubobmann August Wöginger gegen das Vorgehen der Staatsanwaltschaft im erstinstanzlichen Linzer "Postenschacher-Prozess" zurückgewiesen und entschieden, dass das Grundrecht auf ein faires Verfahren gewahrt war.

Wie aus einer Anfang Juli 2026 im Internet anonymisiert veröffentlichten Entscheidung des OGH hervorgeht, wurde die Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Linz vom November 2025 abgewiesen. Der OGH kam zum Schluss, dass das Grundrecht auf ein faires Verfahren gegeben war, und gab dem Begehren Wögingers auf Erneuerung des Strafverfahrens nicht statt. Über die Zurückweisung hatte zunächst der "Standard" (online) am Mittwoch berichtet.

Begründung des OGH

Wöginger hatte die Erneuerung des Strafverfahrens gefordert, weil er sich in seinem Grundrecht im Sinne der Menschenrechtskonvention auf ein faires Verfahren verletzt sah. Der OGH teilte diese Auffassung nicht und verwies in seiner Begründung darauf, dass selbst eine anwendbare EMRK in diesem Fall nicht zu einem anderen Ergebnis führen würde. Die in der Hauptverhandlung erklärte Zustimmung der Staatsanwaltschaft zur Diversion begründe, so der OGH wörtlich, "kein grundrechtlich geschütztes Vertrauen auf die endgültige Beendigung des Verfahrens".