Luxemburg, 04 Juni 2026

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat die deutsche Praxis, Leistungen für Asylsuchende, deren Antrag wegen der Zuständigkeit eines anderen EU-Staates als unzulässig abgelehnt wurde, zu kürzen oder vollständig zu entziehen, für europarechtswidrig erklärt (Rechtssache C‑621/24).

Das Urteil richtet sich gegen eine zentrale Säule der deutschen Asylpolitik der vergangenen Jahre. Nach Auffassung der Luxemburger Richterinnen und Richter verletzt die Bundesrepublik mit ihren Kürzungen die derzeit geltende EU-Aufnahmerichtlinie, die einen angemessenen Lebensstandard für Schutzsuchende vorschreibt. Diese Standards müssten die körperliche und psychische Gesundheit der Betroffenen sichern, heißt es in der Begründung.

Konkret beanstandete der EuGH, dass der Landkreis Schweinfurt in Unterfranken einem afghanischen Asylsuchenden im Jahr 2022 unter Verweis auf das Asylbewerberleistungsgesetz Sachleistungen für Kleidung, Haushaltsgegenstände und Verbrauchsgüter sowie Geldleistungen für den persönlichen Bedarf vollständig strich. Der Mann, der zuvor in Rumänien einen Asylantrag gestellt hatte, war nach dem Dublin-III-Verfahren dorthin überstellungs pflichtig, erhielt aber dennoch nur reduzierte Leistungen.