Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat am 9. Juli 2026 Anträge von Schülerinnen und deren Eltern gegen das Kopftuchverbot an Schulen für Mädchen unter 14 Jahren als unzulässig zurückgewiesen, weil das Gesetz erst Anfang September in Kraft tritt und somit noch keine unmittelbare Betroffenheit vorliegt.

Das ab Anfang September geltende Kopftuchverbot verbietet es Schülerinnen unter 14 Jahren, ein Kopftuch zu tragen, welches das Haupt nach islamischer Tradition verhüllt. Dieses Verbot ist mit Strafbestimmungen verbunden, die nach anfänglichen Aufklärungsgesprächen in letzter Konsequenz Geldbußen vorsehen. Betroffen sind potenziell zahlreiche Schülerinnen im Pflichtschulalter, deren Erziehungsberechtigte ausdrücklich als Normadressaten gelten.

Hintergrund: Das Kopftuchverbot

Bereits lange vor dem Inkrafttreten der Bestimmungen hatten neun- bis zwölfjährige Kinder und deren Erziehungsberechtigte sogenannte Individualanträge beim VfGH eingebracht, um die Norm prüfen zu lassen. Diese Anträge zielten darauf ab, das Kopftuchverbot inhaltlich überprüfen zu lassen, bevor es zur Anwendung kommt. Die Antragsteller wollten verhindern, dass ihre Töchter ab Schulbeginn gegen die neue Regelung verstoßen könnten.