Die geplante Novelle des seit Jänner 2022 gültigen Sterbeverfügungsgesetzes hat bei der Begutachtung deutliche Kritik von Kirchenvertretern, Patientenanwältinnen und Juristen hervorgerufen.

Notwendig wurde die geplante Novelle des seit Jänner 2022 gültigen Sterbeverfügungsgesetzes wegen eines Entscheids des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) von Ende 2024. Der VfGH hatte Ende 2024 jene Regelung aufgehoben, die vorsah, dass die Sterbeverfügung nach einem Jahr erneuert werden muss – und dass dabei das gesamte aufwendige Prozedere des Erstantrags jeweils erneut durchlaufen werden muss. Für eine Reparatur setzte der VfGH eine Frist bis 1. Juni 2026, diese ist bereits abgelaufen.

Weil die Frist verstrichen ist, ohne dass eine gesetzliche Reparatur erfolgte, gelten aufrechte und neue Sterbeverfügungen derzeit unbegrenzt. Das Sozialministerium regte an, das Inkrafttreten erst mit 1. April 2027 festzulegen, um die „erheblichen technischen Vorarbeiten im Zusammenhang mit dem Sterbeverfügungsregister“ umsetzen zu können.