Salzburger Verwaltungsgericht bestätigt Strafe gegen Hotel wegen Burkini-Verbots im Pool
Salzburg, 08 Juli 2026
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Kurzfassung
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat am 25. Juni die Strafe gegen die Betreiber eines Hotels im Pongau bestätigt, die zwei muslimischen Frauen das Tragen von Burkinis im hoteleigenen Schwimmbad untersagt hatten. Das Gericht wertete das Vorgehen als Diskriminierung auf Grundlage des religiösen Bekenntnisses und verhängte zusätzlich 20 Euro Kostenersatz.
Salzburg, 08 Juli 2026
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat am 25. Juni die Strafe gegen die Betreiber eines Hotels im Pongau bestätigt, die zwei muslimischen Frauen aus Oberösterreich das Tragen von Burkinis im hoteleigenen Schwimmbad untersagt hatten, und sah darin eine Diskriminierung auf Grundlage des religiösen Bekenntnisses.
Ausgangslage und Vorfall
Der Beschluss der Behörde geht auf einen Vorfall im Herbst des Vorjahres zurück. Damals hatten die beiden Frauen aus Oberösterreich, die sich als gläubige Musliminnen identifizieren, ein Hotel im Pongau bezogen und den hoteleigenen Pool nutzen wollen. Nach einer Diskussion an der Rezeption verlangten sie ein Gespräch mit der Geschäftsführung, das zunächst mit der beschuldigten Geschäftsführerin und in der Folge mit einer zweiten Geschäftsführerin per Telefon geführt wurde.
In diesem Telefonat, das in dem späteren Urteil aufgegriffen wird, erklärten die Verantwortlichen des Hauses, dass Burkinis im Haus – auch im Hinblick auf andere Gäste – nicht erwünscht seien. Sie verwiesen auf hygienische Gründe und auf die Notwendigkeit, sich an österreichische Gepflogenheiten zu halten. Die Hotelleitung habe wörtlich geäußert, mit einem Burkini könne man vielleicht in Saudi-Arabien schwimmen, aber nicht in Österreich. Diese Aussage ist in den Akten festgehalten.
Die Frauen zeigten sich nach dem Vorfall entsetzt und erstatteten Strafanzeige gegen die Geschäftsführung. Letztlich einigten sich die Parteien auf einen Hotelwechsel, der von der Hotelleitung organisiert und bezahlt wurde. Der administrative Strafbescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau folgte dann im Februar dieses Jahres.
Verfahren und Strafe
Die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau verhängte gegen die Hotelbetreiber eine Geldstrafe von 100 Euro wegen Diskriminierung. Gegen diesen Bescheid erhoben die Betreiber Beschwerde, die nun vom Landesverwaltungsgericht Salzburg behandelt wurde. Das Gericht wies die Beschwerde als unbegründet ab und schlug zusätzlich 20 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auf.
In der mündlichen Verhandlung hatte die Hotelleitung geltend gemacht, die Poolnutzung sei aus hygienischen Gründen verweigert worden. Das Gericht trat diesem Argument ausdrücklich entgegen: "da Burkinis aus denselben Materialien wie andere Badebekleidung bestehen und die routinemäßigen Wasserüberprüfungen keinerlei Auffälligkeiten zeigten". Damit fehle es bereits an einer sachlichen Grundlage für die unterschiedliche Behandlung.
Begründung des Gerichts
Das Gericht stellte sowohl eine mittelbare als auch eine unmittelbare Diskriminierung der beiden Frauen fest. Es wertete die Aussagen der Hotelverantwortlichen als Bekundung, dass bestimmte Personen wegen ihrer religiös motivierten Badekleidung im Pool nicht erwünscht seien. Dies erfülle den Tatbestand der direkten Diskriminierung, so die Richter.
Das Landesverwaltungsgericht führte in seinem Erkenntnis zudem an, dass es im Hotel an einer schriftlichen Bade- oder Poolordnung fehle und die behauptete Regel allenfalls sporadisch durchgesetzt worden sei. Dieser Umstand unterstreiche das Fehlen objektiver, sachlich gerechtfertigter Gründe für das Verbot und untermauere die Einschätzung, dass die unterschiedliche Behandlung allein an der Religionszugehörigkeit der Gäste anknüpfe.
Die Begründung des Gerichts hebt klar hervor, dass die Geschäftsführerin des Hotels zwei Hotelgästen die Benutzung des hoteleigenen Schwimmbades mit der Begründung untersagt habe, dass das Tragen von Burkinis nicht erlaubt sei. "Sie haben dadurch diese Personen aufgrund ihres religiösen Bekenntnisses diskriminiert und sie gehindert, eine Dienstleistung in Anspruch zu nehmen, die für den allgemeinen öffentlichen Gebrauch bestimmt ist", heißt es in dem Urteil weiter.
Reaktionen und Wortmeldungen
Ergänzend stellte die Richterin fest: "Ebenso vermögen subjektive Befindlichkeiten anderer Gäste eine Ungleichbehandlung rechtlich nicht zu legitimieren." Damit sei auch das Argument, andere Gäste könnten sich gestört fühlen, kein tauglicher Rechtfertigungsgrund. Das Gericht machte damit deutlich, dass weder Mehrheitsempfinden noch einzelne Vorbehalte eine Ungleichbehandlung wegen der Religion rechtfertigen können.
Eine der betroffenen Frauen äußerte sich gegenüber den Salzburger Nachrichten zu dem Urteil. Sie sei sich bewusst, dass sich viele Bürgerinnen und Bürger dieses Landes für ein Burkiniverbot aussprechen würden, sagte sie. "Als Juristin halte ich fest, dass die Benachteiligung eines Menschen nur dann keine Diskriminierung darstellt, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist, etwa weil dadurch ein Schaden verhindert wird."
Die Frau, die sich als Friedensaktivistin bezeichnet, wandte sich zugleich an Befürworter eines Burkini-Verbots: "Frauen bzw. Menschen bedecken ihren Körper aus den unterschiedlichsten Gründen - weil sie sich mit mehr Haut nicht wohlfühlen, aus medizinischen Gründen wie dem Schutz vor UV-Strahlung oder aus kulturellen bzw. religiösen Gründen - und sie erleben es als tiefe Demütigung, wenn sie gezwungen werden, sich auszuziehen, obwohl dadurch niemandem ein Schaden entsteht."
Offene Fragen und Ausblick
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist offen, ob die Hotelbetreiber dagegen Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erheben werden. Bis zu einer endgültigen Entscheidung gilt die Bestätigung der Strafe durch das Landesverwaltungsgericht Salzburg als letztinstanzliche verwaltungsbehördliche Entscheidung in erster Instanz.
Über die wirtschaftlichen Folgen für das betroffene Haus ist derzeit nichts bekannt. Die Strafe selbst fällt mit 100 Euro zuzüglich 20 Euro Verfahrenskostenbeitrag gering aus; im Vordergrund steht nach Darstellung des Gerichts die grundsätzliche Feststellung einer Diskriminierung wegen der Religionszugehörigkeit.
Einordnung in die Rechtsprechung
Die Berichterstattung über das Urteil erfolgte am Mittwoch durch die Salzburger Nachrichten, die Agenturmeldung wurde am 8. Juli 2026 von der APA verbreitet. Der Fall reiht sich in eine Reihe von Entscheidungen ein, in denen österreichische Verwaltungsgerichte religiöse Bekleidung in öffentlich zugänglichen Einrichtungen verfassungsrechtlich zu beurteilen hatten.
Rechtsexpertinnen und Rechtsexperten verweisen darauf, dass die zentrale Argumentation des Gerichts – objektive Rechtfertigung statt subjektives Empfinden – auch in künftigen Verfahren zu religiös motivierter Bekleidung herangezogen werden dürfte. Maßgeblich sei, ob eine sachliche Notwendigkeit bestehe, die eine Ungleichbehandlung trage; dies sei hier verneint worden.
Das Urteil spiegelt damit eine Linie wider, die das österreichische Verwaltungsrecht in den vergangenen Jahren wiederholt bestätigt hat: Eine religiös motivierte Ungleichbehandlung ist nur dann zulässig, wenn sie auf objektiven, sachlichen Gründen beruht. Das Fehlen einer schriftlichen Hausordnung, die fehlende konsequente Durchsetzung und das Fehlen jeglicher hygienischer Auffälligkeiten führten vorliegend zur klaren Bejahung einer Diskriminierung.
Fragen & Antworten
Worum ging es in dem Salzburger Burkini-Urteil?
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat am 25. Juni 2026 entschieden, dass die Betreiber eines Hotels im Pongau zwei muslimische Frauen aus Oberösterreich zu Unrecht am Tragen von Burkinis im hoteleigenen Schwimmbad hinderten. Es wertete das Vorgehen als Diskriminierung auf Grundlage des religiösen Bekenntnisses und bestätigte die Strafe der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau.
Welche Strafe wurde gegen die Hotelbetreiber verhängt?
Die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau hatte eine Geldstrafe von 100 Euro verhängt, gegen die die Hotelbetreiber Beschwerde einlegten. Das Landesverwaltungsgericht wies diese Beschwerde als unbegründet ab und schlug zusätzlich 20 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auf.
Warum wies das Gericht das Hygieneargument der Hotelbetreiber zurück?
Das Gericht stellte fest, dass Burkinis aus denselben Materialien wie andere Badebekleidung bestehen und die routinemäßigen Wasserüberprüfungen keinerlei Auffälligkeiten zeigten. Damit fehle bereits jede sachliche Grundlage, um die unterschiedliche Behandlung hygienisch zu rechtfertigen.
Burkini-Verbot im Hotelpool: Urteil Salzburg 2026 | finanz360