Frankreichs Nationalversammlung beschließt Recht auf Sterbehilfe unter strengen Auflagen
Paris, 15. Juli 2026
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Kurzfassung
Frankreichs Nationalversammlung hat am Mittwoch ein Gesetz verabschiedet, das volljährigen, unheilbar kranken Französinnen und Franzosen unter strengen Auflagen den Zugang zu assistiertem Suizid und in Ausnahmefällen auch aktiver Sterbehilfe eröffnet. Bevor das Gesetz in Kraft tritt, soll der Verfassungsrat einzelne Bestimmungen auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung prüfen.
Die Nationalversammlung in Paris hat am Mittwoch mit 291 zu 241 Stimmen ein Gesetz verabschiedet, das volljährigen, unheilbar kranken französischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern unter strengen Auflagen den assistierten Suizid und in Ausnahmefällen auch aktive Sterbehilfe erlaubt; Premierminister Sébastien Lecornu kündigte an, den Verfassungsrat mit der Prüfung des Gesetzes zu befassen.
Was das Gesetz erlaubt
Frankreich hat mit dem Gesetz erstmals den assistierten Suizid zugelassen und ermöglicht in Ausnahmefällen auch aktive Sterbehilfe. Die Nationalversammlung in Paris verabschiedete nach langer parlamentarischer Debatte mit 291 Ja- und 241-Nein-Stimmen ein Gesetz, das unheilbar kranken Erwachsenen unter strengen Auflagen den Zugang zu tödlichen Medikamenten ermöglicht. „Die Nationalversammlung in Frankreich hat am Mittwoch definitiv über ein Gesetz abgestimmt, das unter strengen Bedingungen ein Recht auf «Hilfe zum Sterben» schafft", heißt es in dem Bericht.
Anspruch haben volljährige Personen mit einer schweren und unheilbaren Erkrankung, die unerträgliches Leid verursacht. „Die Möglichkeit der Sterbehilfe können nur dauerhaft in Frankreich lebende französische Staatsbürger ab 18 Jahren nutzen", heißt es. Eine reine psychische Erkrankung allein reicht demnach nicht aus, um den Anspruch auf Sterbehilfe zu eröffnen.
Strenge Voraussetzungen und Verfahren
Zudem müssen die Betroffenen urteilsfähig sein und ihren Wunsch frei und wiederholt äußern. Der Erkrankte muss „den Wunsch nach Sterbehilfe frei und klar an einen Arzt oder eine Ärztin richten können und sich der Tragweite bewusst sein" und ihre Entscheidung frei und bewusst treffen können. Das Gesetz sieht vor, dass der Patient das tödliche Mittel selbst einnimmt, es sei denn, er ist dazu körperlich nicht in der Lage.
Das Gesetz sieht etwa ein mehrstufiges Prüfverfahren vor. „Zuvor müssen mehrere Ärztinnen bzw. Ärzte den Antrag prüfen"; demnach muss „ein interdisziplinäres Gremium unter ärztlicher Beteiligung den Wunsch nach Sterbehilfe prüft und der Arzt dem Erkrankten binnen zwei Wochen das Ergebnis mitteilt". Nach einer positiven Entscheidung gilt zusätzlich eine Bedenkfrist. „Dieser muss seinen Wunsch nach Sterbehilfe nach zwei Tagen Bedenkzeit bekräftigen". Zudem gilt eine Bedenkzeit von mindestens zwei Tagen.
„Und nur wenn die betroffene Person die tödliche Substanz nicht selbst einnehmen kann, darf ein Arzt oder eine Pflegefachperson die Verabreichung übernehmen." In diesem Fall wird die Handlung von einem Arzt oder einer Pflegekraft vorgenommen. „Das Mittel kann von den Betroffenen selbst oder – falls sie körperlich dazu nicht in der Lage sind – von medizinischem Personal verabreicht werden." Der assistierte Suizid und die aktive Sterbehilfe unterscheiden sich darin, dass beim assistierten Suizid die Patientin oder der Patient das Mittel selbst einnimmt, während bei der aktiven Sterbehilfe – auch „Tötung auf Verlangen" genannt – eine andere Person wie ein Arzt die tödliche Substanz verabreicht.
Palliativmedizin und Gewissensfreiheit
Das Gesetz sieht ausdrücklich ein Recht auf Information über palliative Versorgung vor: Betroffene müssen über Möglichkeiten der Palliativmedizin aufgeklärt werden und diese auf Wunsch auch erhalten können. Ausserdem wurde ein separates Gesetz zum Ausbau der Palliativversorgung verabschiedet. Dieses soll verhindern, dass Menschen Sterbehilfe aus Mangel an palliativer Betreuung in Anspruch nehmen.
Ärztinnen, Ärzte und Pflegekräfte dürfen sich an der Sterbehilfe nicht beteiligen, wenn sie das mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können. „Diese können aus Gewissensgründen eine Beteiligung an der Sterbehilfe ablehnen und an Berufskollegen verweisen." Dies gilt auch, wenn der Erkrankte eine Behandlung abbricht oder ablehnt – auch dann bleibt der Weg zur Sterbehilfe grundsätzlich eröffnet.
Prüfung durch den Verfassungsrat
Bevor das Gesetz in Kraft tritt, muss es vom Verfassungsrat geprüft werden. Premierminister Sébastien Lecornu hat angekündigt, den Verfassungsrat anzurufen. Dieser soll prüfen, ob einzelne Bestimmungen mit den Grundsätzen der Menschenwürde und der individuellen Freiheit vereinbar sind. „Obwohl der Entscheid nun gefällt wurde, wird das Gesetz noch nicht sofort in Kraft treten." Das Gesetz könnte nun noch vom französischen Verfassungsrat überprüft und möglicherweise angepasst werden.
Der von Konservativen dominierte Senat hatte gegen das Vorhaben gestimmt; die Vorlage wurde seither in der Nationalversammlung mehrfach angenommen, vom konservativ dominierten Senat aber ebenso oft abgelehnt. Nach dem Scheitern eines Vermittlungsverfahrens entschied die Regierung schliesslich, der Nationalversammlung das letzte Wort zu geben – ein verfassungsmässig vorgesehener Schritt, da das Unterhaus im Gesetzgebungsverfahren das letzte Wort hat.
Politischer Weg und Macons Reformbilanz
Die Vorlage gilt als eine der wichtigsten gesellschaftlichen Reformen von Präsident Emmanuel Macron. Macron hatte sich zwar bereits 2017 offen gezeigt für ein Sterbehilfe-Gesetz, in seiner ersten Amtszeit das Thema jedoch vor sich hergeschoben. Aber Macron zögerte erneut: Obwohl er sich grundsätzlich offen für eine Weiterentwicklung der Gesetzgebung zeigte, fürchtete er mögliche gesellschaftliche Spannungen und Konflikte mit religiösen Gemeinschaften. In seiner zweiten Amtszeit hat der französische Präsident dann eine Bürgerkonvention zum Lebensende eingesetzt.
Die Bürgerkonvention sprach sich Anfang 2023 mehrheitlich für die Einführung einer aktiven Sterbehilfe aus. Ein erster Regierungsentwurf wurde 2024 vorgelegt, die überraschende Auflösung der Nationalversammlung im Juni desselben Jahres stoppte das Vorhaben jedoch kurz vor dem Ziel. Das jetzige Gesetz ist das Ergebnis einer Neuauflage des Verfahrens nach der folgenden Wahl. Während Umfragen zufolge eine große Mehrheit der Bevölkerung die Neuregelung unterstützt, stieß sie bei Teilen der Ärzteschaft, konservativen Politikerinnen und Politikern und der katholischen Kirche auf Widerstand.
Widerstand aus Medizin und Kirche
Die Reform ist in Frankreich nicht nur bei Politikern umstritten, sondern auch beim Gesundheitspersonal. Ein Teil findet, Sterbehilfe sei ethisch nicht vertretbar und dürfe nicht eine Aufgabe des medizinischen Personals sein. Befürworter argumentieren dagegen, das Gesetz gebe unheilbar Kranken am Lebensende mehr Autonomie. Der frühere Innenminister Bruno Retailleau erklärte: „Eine Gesellschaft müsse die Schwächsten schützen und pflegen und dürfe sie niemals aufgeben".
Auch die katholische Kirche lehnt jede Liberalisierung der Sterbehilfe traditionell ab. Die französische Bischofskonferenz warnte, die Möglichkeit der assistierten Selbsttötung könne Missbrauch Tür und Tor öffnen, etwa wenn sich unheilbar Kranke als Belastung empfänden. Präsident Macrons zweite Amtszeit endet im folgenden Frühjahr; das Gesetz gilt dennoch als eines der prägenden sozialpolitischen Vorhaben seiner Amtszeit.
Frankreich im europäischen Vergleich
Frankreich reiht sich mit der Neuregelung in eine wachsende Gruppe europäischer Staaten ein, die aktive Sterbehilfe erlauben, darunter die Niederlande, Belgien und Spanien. Erlaubt ist assistierter Suizid unter bestimmten Bedingungen auch in Österreich, Deutschland und der Schweiz. In Deutschland ist aktive Sterbehilfe – also eine Tötung auf Verlangen, etwa durch eine Spritze – strafbar. Auch die Beihilfe zur Selbsttötung ist straffrei – sie kann in der Beschaffung oder Bereitstellung eines tödlichen Mittels bestehen, das der Patient selbst einnimmt.
In Deutschland wird seit Jahren über eine gesetzliche Regelung der Sterbehilfe debattiert. Die Diskussion erhielt in der Vergangenheit immer wieder öffentliche Aufmerksamkeit, etwa durch den öffentlich angekündigten assistierten Suizid des österreichischen Publizisten Niki Glattauer im Herbst des Vorjahres.
Die Vorgeschichte des französischen Gesetzes ist eng mit Einzelschicksalen verbunden. Vincent Lambert, der 2009 nach einem Verkehrsunfall in ein dauerhaftes Wachkoma gefallen war, starb 2019 im Alter von 42 Jahren nach einem langen Rechtsstreit um den Abbruch der lebenserhaltenden Maßnahmen. Seine Frau hatte sich für den Abbruch eingesetzt, seine Eltern kämpften bis vor das höchste Gericht dagegen.
Einzelschicksale hinter der Debatte
Auch der Fall Alain Cocq aus Dijon hatte die Debatte in Frankreich geprägt. Er litt 30 Jahre lang an einer unheilbaren und äußerst schmerzhaften Arterienerkrankung, richtete 2020 einen öffentlichen Appell an Präsident Macron, aktive Sterbehilfe zu ermöglichen, und ging nach der Ablehnung durch den Élyséepalast zweimal in Hungerstreik. Cocq zog vor den Europäischen Gerichtshof und entschied sich letztlich für einen assistierten Suizid in der Schweiz, wo er 2021 im Alter von 58 Jahren starb.
In Frankreich durften Ärztinnen und Ärzte bereits seit 2005 lebensverlängernde Behandlungen auf Wunsch der Patientin oder des Patienten oder bei aussichtsloser Therapie unterlassen oder abbrechen. Seit 2016 haben schwerkranke Menschen in Frankreich zudem Anspruch auf eine starke Schmerzbehandlung, die den Tod beschleunigen kann. Über die vergangenen zwei Jahrzehnte wurden die französischen Regelungen am Lebensende damit mehrfach gelockert, bis das Parlament nun den nächsten großen Schritt ging.
Fragen & Antworten
Wer hat das französische Sterbehilfe-Gesetz beschlossen und mit welcher Mehrheit?
Die Nationalversammlung in Paris hat das Gesetz am Mittwoch mit 291 Ja- gegen 241 Nein-Stimmen angenommen. Der Senat hatte das Vorhaben zuvor mehrfach abgelehnt.
Wer kann in Frankreich künftig Sterbehilfe in Anspruch nehmen?
Anspruch haben volljährige, dauerhaft in Frankreich lebende französische Staatsbürger mit einer schweren und unheilbaren Erkrankung im fortgeschrittenen oder Endstadium, die unerträgliches Leid verursacht und ihre Entscheidung frei und bewusst treffen können.
Warum muss das Gesetz noch vom Verfassungsrat geprüft werden?
Premierminister Sébastien Lecornu hat den Verfassungsrat angerufen, um einzelne Bestimmungen auf ihre Vereinbarkeit mit den Grundsätzen der Menschenwürde und der individuellen Freiheit zu prüfen, bevor das Gesetz in Kraft tritt.
Frankreich beschließt Sterbehilfe-Gesetz – Bedingungen | finanz360