Der österreichische Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat den Verkauf von Alkohol in personallosen Automatenshops für unzulässig erklärt und damit eine jahrelange rechtliche Debatte um das Geschäftsmodell beendet.

Begründung des Höchstgerichts

Der Verwaltungsgerichtshof stellte in seiner Entscheidung fest, dass Räume, die ausschließlich mit Selbstbedienungsautomaten ausgestattet sind und kein Personal beschäftigen, keine Betriebsräume im Sinne der Gewerbeordnung darstellen. Der Verkauf alkoholischer Getränke über solche Automaten sei damit unzulässig, heißt es in der Begründung des Höchstgerichts.

Die Gewerbeordnung sieht ein Verbot des Verkaufs von Alkohol ohne physische Ausweiskontrolle vor. Genau an dieser Vorgabe scheitern die Automatenshops, da eine persönliche Kontrolle des Ausweises durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht stattfindet. Dennoch konnte bisher Alkohol in derartigen Shops gekauft werden, was nun vom Gericht klar untersagt wurde.

Steirische Position zur Alterskontrolle

Die steirische Landesregierung vertritt demgegenüber die Auffassung, dass der Jugendschutz auch dann gewahrt sei, wenn die Alterskontrolle an Automaten per Bankkarte erfolge. Die Kleine Zeitung berichtete am Freitag über diese steirische Position. Die zentrale Frage bleibt jedoch, ob eine solche indirekte Verifikation den Anforderungen der Gewerbeordnung an eine physische Ausweiskontrolle genügt.