Das Landgericht Heilbronn hat Anfang Juni entschieden, dass eine Lidl-Werbung für einen Sahnejoghurt mit einem 56-prozentigen Aktionsrabatt auf eine durchgestrichene UVP von 89 Cent wegen Irreführung unzulässig ist; die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte geklagt.

Worum ging es in dem Verfahren?

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand ein Lidl-Flyer, in dem der Discounter einen Sahnejoghurt mit dem Wort "Aktion", einem Minus von 56 Prozent und einer durchgestrichenen unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) von 89 Cent bewarb. Gegen die Werbung hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg (VZBW) geklagt. Das Landgericht Heilbronn gab dieser Klage nun statt und erklärte die Werbung für unzulässig, wie die "Lebensmittelzeitung" berichtete, der Gabriele Bernhardt von der Verbraucherzentrale die Hintergründe erläuterte.

Das Gericht begründete sein Urteil vor allem mit dem Begriff "Aktion". Entscheidend für den Richter war das Wort "Aktion" in Kombination mit der gestrichenen UVP. Eine durchgestrichene UVP allein wäre nach Ansicht des Gerichts zwar wohl noch nicht zwingend unzulässig. In Verbindung mit dem Hinweis auf einen begrenzten Aktionszeitraum entstehe bei Verbraucherinnen und Verbrauchern jedoch der Eindruck, es handle sich um eine echte Preisermäßigung.